Montag, 06.09.2010
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Satzung



UNSERE SATZUNG


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Die Satzung im Detail

§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 24. September 1974 gegründete Fachverband Volleyball im Betriebssportverband Berlin e.V., abgekürzt FVV, hat seinen Sitz in Berlin und wurde in das Vereinsregister des Landes Berlin eingetragen. Der FVV erhält ab 13.04.1988 die Bezeichnung "Fachvereinigung Volleyball".

§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Zweck der FVV ist die Förderung des Volleyballsportes und der sportlichen Jugendhilfe. Die FVV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Organisation und Durchführung von Punkt-, Runden- und Pokalspielen, sowie die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder durch Lehrgänge, die den Volleyballsport betreffen.
Weiterhin organisiert die FVV Veranstaltungen, die den Breitensportgedanken verwirklichen (Sportabzeichenabnahme, Freundschaftsspiele, sportliche Begegnungen) und führt diese auch durch.

(2) Die FVV ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Die FVV lehnt Bestrebungen ab, die in rassen- und klassentrennender, parteipolitischer oder konfessioneller Art binden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Korporative Mitglieder sind Sportgemeinschaften und Sportvereine, die sich zum Zwecke des Volleyballsports gebildet haben und denen mindestens sieben Personen angehören sollen. Ihre Mitglieder sind zugleich Mitglieder der FVV.
Korporatives Mitglied kann nur sein, wer steuerbegünstigt im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 ist.

(2) Einzelmitglieder sind die vom Vorstand für eine passive Mitgliedschaft zugelassenen Personen und die Ehrenmitglieder. Einzelmitglieder können mit Zustimmung des Vorstandes Mitglieder der FVV werden.

(3) Die korporative Mitgliedschaft und die passive Mitgliedschaft sind schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann, innerhalb von vier Wochen nach bekanntwerden, Einspruch erhoben werden. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Vollversammlung.

(4) Ehrenmitgliedschaften werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung bestätigt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt
b) Auflösung eines korporativen Mitgliedes
c) Ausschluß
d) Tod eines Einzelmitgliedes

a) Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. des Jahres, unter Wahrnehmung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, möglich.
b) Auflösung
Bei Auflösung eines korporativen Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Auflösungsmitteilung dem Vorstand schriftlich zugegangen ist.
c) Ausschluß
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es in grober Weise die Interessen des FVV verletzt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlußmitteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß dem Vorstand schriftlich zugehen. Über die Rechtswirksamkeit des Ausschlusses entscheidet dann die nächste Vollversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Ausschluß bleibt dann wirksam, wenn die Vollversammlung die Entscheidung des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bestätigt.
d) Beim Tod des Einzelmitgliedes endet die Mitgliedschaft mit dem Todestag.

(2) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des FVV. Die Verpflichtung zur Zahlung von fälligen oder rückständigen Beiträgen, Umlagen oder sonstigen Leistungen bleiben unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des FVV zu verhalten. Die korporativen Mitglieder haben das Verhalten ihrer Angehörigen zu vertreten.
Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge und Anträge an den Vorstand einzureichen.

(2) Alle Angehörigen der korporativen Mitglieder, sowie Einzelmitglieder, sind wählbar für alle Funktionen des FVV, soweit sie volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

§ 6 Haushalt
(1) Die Einnahmen des FVV bilden:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Umlagen
c) Spenden u.ä.

(2) Die Höhe der Beiträge und Umlagen werden von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen.

(3) Die Beiträge und Umlagen sind innerhalb der von der Vollversammlung festgelegten Frist an die FVV abzuführen.

(4) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der FVV.

(5) Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck und den Aufgaben der FVV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe des FVV
(1) Die Organe des FVV sind:

a) die Vollversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die von der Vollversammlung gewählten bzw. die vom Vorstand eingesetzten Ausschüsse
e) der Revisionsausschuß

(2) Gewählt wird jeweils für zwei Jahre durch die Vollversammlung

§ 8 Vollversammlung (VVS)
(1) Die VVS ist die höchste Instanz des FVV und hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie soll innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres einberufen werden. Weitere VVS können vom Vorstand jederzeit unter Beachtung der Frist- und Formvorschriften einberufen werden.
Eine VVS ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der korporativen Mitglieder oder der erweiterte Vorstand dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(2) Sie setzt sich zusammen aus:

a) den Delegierten der korporativen Mitglieder
b) dem Vorstand
c) den Ausschüssen

(3) Die Stimmen verteilen sich wie folgt:

a) Jedes korporative Mitglied entsendet einen Delegierten, der eine Stimme hat.
b) Jede gemeldete Mannschaft der korporativen Mitglieder entsendet einen Delegierten, der eine Stimme hat.
c) Jedes Mitglied des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme.

(4) Einzel- und Ehrenmitglieder nehmen an der VVS beratend teil.

(5) Zur VVS ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher in schriftlicher Form, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene VVS ist beschlußfähig. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern, dem Vorstand und den Ausschußmitgliedern gestellt werden.
Sie sind spätestens zwei Wochen vor der VVS dem Vorstand schriftlich, in zweifacher Ausfertigung, einzureichen.

(6) Die VVS nimmt die Berichte des Vorstandes, der Revisoren und der Ausschüsse entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, über die Höhe der Beiträge und etwaige Umlage, sowie über alle übrigen Anträge und wählt die Mitglieder des Vorstandes und die Ausschußmitglieder.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Zulassung nicht fristgemäß gestellter Anträge (Dringlichkeitsanträge) bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind unzulässig.

(8) Alle Funktionsträger sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Sind mehr als zwei Kandidaten vorhanden, so ist im ersten Wahlgang nur gewählt, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Zum zweiten Wahlgang sind nur die beiden Kandidaten zugelassen, die zum ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

(9) Auf Wunsch eines Stimmberechtigten sind Abstimmungen geheim durchzuführen.

(10) Über das Ergebnis der VVS ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Pressesprecher
e) dem Schriftführer
f) zwei Beisitzern

(2) Er führt die Geschäfte der FVV ehrenamtlich im Sinne dieser Satzung und in Ausführung der Beschlüsse der VVS.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister, je zwei gemeinsam.

(4) Vorstandsmitglieder können von der VVS abgewählt werden. In diesem Fall, bei Rücktritt oder bei sonstigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern, findet eine Neuwahl statt.

(5) Vom Vorstand können bis zur Neuwahl geeignete Kandidaten kommissarisch eingesetzt werden.

(6) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 10 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstand
b) den Ausschußmitgliedern nach § 7 Abs. 1 d.

(2) Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt.
Der erweiterte Vorstand tritt bei Bedarf, auf Einladung des Vorstandes des FVV, der auch Sitzungen leitet, zusammen.
Er ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies verlangen.

(3) Der erweiterte Vorstand soll den Vorstand bei Erfüllung seiner Aufgaben beraten und unterstützen.

§ 11 Revisionsausschuß
(1) Es sind mindestens drei Revisoren zu wählen.

Mindestens zwei haben die Kassenprüfung mindestens einmal jährlich durchzuführen. Außerdem ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres eine weitere abschließende Prüfung vorzunehmen.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der VVS ist der Kassenprüfungsbericht vorzulegen, der den Jahresabschluß umfaßt.

§ 12 Ausschüsse
Die VVS oder der Vorstand können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

§ 13 Auflösung
(1) Über die Auflösung der FVV entscheidet eine hierfür besonders einzuberufene VVS. Es müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht erreicht, so muß eine zweite VVS einberufen werden, welche dann in jedem Fall beschlußfähig ist.

(2) Der Auflösungsbeschluß erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Bei Auflösung der FVV oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den BSVB e.V. oder seinen Rechtsnachfolger, sofern diese gemeinnützig sind, andernfalls an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Schlußbestimmung
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 13. August 1998 von der VVS beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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(seit 15.07.2003)







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Letzte Änderung: 15.07.2004 17:31:13