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§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 24. September 1974 gegründete Fachverband Volleyball
im Betriebssportverband Berlin e.V., abgekürzt FVV, hat seinen
Sitz in Berlin und wurde in das Vereinsregister des Landes Berlin
eingetragen. Der FVV erhält ab 13.04.1988 die Bezeichnung "Fachvereinigung
Volleyball".
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Zweck der FVV ist die Förderung des Volleyballsportes
und der sportlichen Jugendhilfe. Die FVV verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen, die Organisation und Durchführung
von Punkt-, Runden- und Pokalspielen, sowie die Aus- und Weiterbildung
seiner Mitglieder durch Lehrgänge, die den Volleyballsport
betreffen.
Weiterhin organisiert die FVV Veranstaltungen, die den Breitensportgedanken
verwirklichen (Sportabzeichenabnahme, Freundschaftsspiele, sportliche
Begegnungen) und führt diese auch durch.
(2) Die FVV ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
(3) Die FVV lehnt Bestrebungen ab, die in rassen- und klassentrennender,
parteipolitischer oder konfessioneller Art binden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Korporative Mitglieder sind Sportgemeinschaften und Sportvereine,
die sich zum Zwecke des Volleyballsports gebildet haben und denen
mindestens sieben Personen angehören sollen. Ihre Mitglieder
sind zugleich Mitglieder der FVV.
Korporatives Mitglied kann nur sein, wer steuerbegünstigt im
Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 ist.
(2) Einzelmitglieder sind die vom Vorstand für eine passive
Mitgliedschaft zugelassenen Personen und die Ehrenmitglieder. Einzelmitglieder
können mit Zustimmung des Vorstandes Mitglieder der FVV werden.
(3) Die korporative Mitgliedschaft und die passive Mitgliedschaft
sind schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann, innerhalb von vier Wochen
nach bekanntwerden, Einspruch erhoben werden. Über diesen Einspruch
entscheidet die nächste Vollversammlung.
(4) Ehrenmitgliedschaften werden auf Vorschlag des Vorstandes von
der Vollversammlung bestätigt.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Auflösung eines korporativen Mitgliedes
c) Ausschluß
d) Tod eines Einzelmitgliedes
a) Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. des Jahres, unter
Wahrnehmung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, möglich.
b) Auflösung
Bei Auflösung eines korporativen Mitgliedes endet die Mitgliedschaft
mit Ablauf des Monats, in dem die Auflösungsmitteilung dem
Vorstand schriftlich zugegangen ist.
c) Ausschluß
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es in grober
Weise die Interessen des FVV verletzt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit
zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluß kann innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlußmitteilung Einspruch
erhoben werden. Der Einspruch muß dem Vorstand schriftlich
zugehen. Über die Rechtswirksamkeit des Ausschlusses entscheidet
dann die nächste Vollversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende
Wirkung. Der Ausschluß bleibt dann wirksam, wenn die Vollversammlung
die Entscheidung des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten bestätigt.
d) Beim Tod des Einzelmitgliedes endet die Mitgliedschaft mit dem
Todestag.
(2) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen
des FVV. Die Verpflichtung zur Zahlung von fälligen oder rückständigen
Beiträgen, Umlagen oder sonstigen Leistungen bleiben unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und
den weiteren Ordnungen des FVV zu verhalten. Die korporativen Mitglieder
haben das Verhalten ihrer Angehörigen zu vertreten.
Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge und Anträge an
den Vorstand einzureichen.
(2) Alle Angehörigen der korporativen Mitglieder, sowie Einzelmitglieder,
sind wählbar für alle Funktionen des FVV, soweit sie volljährig
und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
§ 6 Haushalt
(1) Die Einnahmen des FVV bilden:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Umlagen
c) Spenden u.ä.
(2) Die Höhe der Beiträge und Umlagen werden von der Vollversammlung
mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen.
(3) Die Beiträge und Umlagen sind innerhalb der von der Vollversammlung
festgelegten Frist an die FVV abzuführen.
(4) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der FVV.
(5) Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck und den
Aufgaben der FVV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Organe des FVV
(1) Die Organe des FVV sind:
a) die Vollversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die von der Vollversammlung gewählten bzw. die vom Vorstand
eingesetzten Ausschüsse
e) der Revisionsausschuß
(2) Gewählt wird jeweils für zwei Jahre durch die Vollversammlung
§ 8 Vollversammlung (VVS)
(1) Die VVS ist die höchste Instanz des FVV und hat mindestens
einmal im Jahr stattzufinden. Sie soll innerhalb der ersten drei
Monate des Geschäftsjahres einberufen werden. Weitere VVS können
vom Vorstand jederzeit unter Beachtung der Frist- und Formvorschriften
einberufen werden.
Eine VVS ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der korporativen
Mitglieder oder der erweiterte Vorstand dies schriftlich unter Angabe
der Gründe verlangt.
(2) Sie setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der korporativen Mitglieder
b) dem Vorstand
c) den Ausschüssen
(3) Die Stimmen verteilen sich wie folgt:
a) Jedes korporative Mitglied entsendet einen Delegierten, der eine
Stimme hat.
b) Jede gemeldete Mannschaft der korporativen Mitglieder entsendet
einen Delegierten, der eine Stimme hat.
c) Jedes Mitglied des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
hat eine Stimme.
(4) Einzel- und Ehrenmitglieder nehmen an der VVS beratend teil.
(5) Zur VVS ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher in schriftlicher
Form, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Jede ordnungsgemäß
einberufene VVS ist beschlußfähig. Anträge zur Tagesordnung
können von den Mitgliedern, dem Vorstand und den Ausschußmitgliedern
gestellt werden.
Sie sind spätestens zwei Wochen vor der VVS dem Vorstand schriftlich,
in zweifacher Ausfertigung, einzureichen.
(6) Die VVS nimmt die Berichte des Vorstandes, der Revisoren und
der Ausschüsse entgegen, entscheidet über die Entlastung
des Vorstandes, über die Höhe der Beiträge und etwaige
Umlage, sowie über alle übrigen Anträge und wählt
die Mitglieder des Vorstandes und die Ausschußmitglieder.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Satzungsänderungen und Beschlüsse über
die Zulassung nicht fristgemäß gestellter Anträge
(Dringlichkeitsanträge) bedürfen der 2/3 Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind unzulässig.
(8) Alle Funktionsträger sind in getrennten Wahlgängen
zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Sind mehr als zwei Kandidaten vorhanden, so ist im ersten Wahlgang
nur gewählt, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
auf sich vereinigt. Zum zweiten Wahlgang sind nur die beiden Kandidaten
zugelassen, die zum ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten
haben.
(9) Auf Wunsch eines Stimmberechtigten sind Abstimmungen geheim
durchzuführen.
(10) Über das Ergebnis der VVS ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Pressesprecher
e) dem Schriftführer
f) zwei Beisitzern
(2) Er führt die Geschäfte der FVV ehrenamtlich im Sinne
dieser Satzung und in Ausführung der Beschlüsse der VVS.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende,
der zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister, je zwei gemeinsam.
(4) Vorstandsmitglieder können von der VVS abgewählt werden.
In diesem Fall, bei Rücktritt oder bei sonstigem Ausscheiden
von Vorstandsmitgliedern, findet eine Neuwahl statt.
(5) Vom Vorstand können bis zur Neuwahl geeignete Kandidaten
kommissarisch eingesetzt werden.
(6) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 10 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Ausschußmitgliedern nach § 7 Abs. 1 d.
(2) Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme. Der
erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt.
Der erweiterte Vorstand tritt bei Bedarf, auf Einladung des Vorstandes
des FVV, der auch Sitzungen leitet, zusammen.
Er ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten
Vorstandes dies verlangen.
(3) Der erweiterte Vorstand soll den Vorstand bei Erfüllung
seiner Aufgaben beraten und unterstützen.
§ 11 Revisionsausschuß
(1) Es sind mindestens drei Revisoren zu wählen.
Mindestens zwei haben die Kassenprüfung mindestens einmal jährlich
durchzuführen. Außerdem ist innerhalb von drei Monaten
nach Abschluß des Geschäftsjahres eine weitere abschließende
Prüfung vorzunehmen.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Der VVS ist der Kassenprüfungsbericht vorzulegen, der den Jahresabschluß
umfaßt.
§ 12 Ausschüsse
Die VVS oder der Vorstand können für bestimmte Aufgaben
Ausschüsse einsetzen.
§ 13 Auflösung
(1) Über die Auflösung der FVV entscheidet eine hierfür
besonders einzuberufene VVS. Es müssen mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht erreicht,
so muß eine zweite VVS einberufen werden, welche dann in jedem
Fall beschlußfähig ist.
(2) Der Auflösungsbeschluß erfordert eine 2/3 Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Bei Auflösung der FVV oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an den BSVB e.V. oder seinen
Rechtsnachfolger, sofern diese gemeinnützig sind, andernfalls
an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Schlußbestimmung
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 13. August 1998 von
der VVS beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
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